Satzung

 

 

§ 1 Name und Sitz
(1)   Der Verein führt den Namen Tambourkorps Hörste 1926.
(2)   Er hat seinen Sitz in Hörste.
(3)   Der Verein ist zur Erlangung der Rechtsfähigkeit in das Vereinsregister einzutragen.

§ 2 Zweck und Geschäftsjahr
(1)   Der Verein dient ausschließlich der Erhaltung, Pflege und Förderung der Volksmusik und verwandter Bestrebungen und damit der Pflege einer bodenständigen Kultur sowie dem Brauchtum unseres Volkes, insbesondere in dem Stadtteil Hörste und Umgebung.
(2)   Diesen Zweck verfolgt er durch
a)      regelmäßige Übungsabende,
b)      Veranstaltung von Konzerten und Platzmusiken,
c)      Mitwirkung bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen kultureller Art,
d)      Teilnahme an Musikfesten oder Ähnlichem.
(3)   Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 


§ 3 Mitgliedschaft (Erwerb und Verlust)
(1)   Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern.
(2)   Mitglied (und damit förderndes Mitglied) des Vereins kann aufgrund eines schriftlichen Antrages jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die Zwecke des Vereins anerkennt und fördert.
Der Antrag ist an ein Mitglied des Vorstandes zu richten.
Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Geschäftsführende Vorstand. Gegen dessen Entscheidung kann der Vorstand angerufen werden, welcher endgültig entscheidet. Die Hauptversammlung kann eine Aufnahmegebühr festsetzen.
(3)   Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(4)   Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er muss gegenüber dem Geschäftsführenden Vorstand mindestens drei Monate vorher schriftlich erklärt werden, wobei zur Fristwahrung genügt, dass das Datum des Poststempels noch vor dieser Frist liegt.
(5)   Wer gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins verstößt, kann vom Geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist dem Auszuschließenden innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Gegen die Entscheidung des Geschäftsführenden Vorstandes kann der Vorstand angerufen werden, welcher endgültig entscheidet.
(6)   Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an das Vermögen des Vereins.
(7)   Aktives Mitglied ist, wer zur Ausbildung oder als ausgebildeter Musiker dem Verein beigetreten ist, die Grundausbildung begonnen hat oder vom Vorstand berechtigt ist die Vereinsuniform zu tragen. Zur Aufnahme von Minderjährigen bedarf es der schriftlichen Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, dass der/die Minderjährige gem. Satzung an Wahlen und Abstimmungen teilnehmen darf. Im Übrigen gelten die für fördernde Mitglieder geltenden Bestimmungen entsprechend.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)   Die Mitglieder sind berechtigt, an den Hauptversammlungen teilzunehmen, dort Anträge zu stellen und abzustimmen sowie die Veranstaltungen des Vereins zu den vom Vorstand festgesetzten Bedingungen zu besuchen.
(2)   Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der Hauptversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag rechtzeitig zu entrichten. Dies geschieht in der Regel per Lastschrifteinzug. Der Beitrag fällt ab dem Jahr an, in dem die Person dem Verein beigetreten ist.


§ 5 Ehrenmitgliedschaft
(1)   Personen, die sich um die Volksmusik oder den Verein hervorragende Verdienste  erworben haben, können durch den Vorstand zum Ehrenmitglied ernannt werden. Bei der Ernennung kann auch ein besonderer Ehrentitel verliehen werden.
(2)   Das Ehrenmitglied erhält eine Ehrenurkunde und außerdem die Vereinsnadel in Gold, die höchste Auszeichnung des Vereins.


§ 6 Organe
(1)   Organe des Verein sind
a)      die Hauptversammlung,
b)      der Vorstand,
c)      der Geschäftsführende Vorstand.
(2)   Die Organe sind bei der Anwesenheit der Hälfte der satzungsgemäßen Mitgliederzahl beschlussfähig und beschließen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige  Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(3)   Mitglieder von Organen dürfen bei der Beratung und Entscheidung über Angelegenheiten nicht mitwirken, die ihnen selbst unmittelbar Vorteile oder Nachteile bringen können.
(4)   Die Sitzungen des Vorstandes und des Geschäftsführenden Vorstandes sind grundsätzlich nicht öffentlich, die Hauptversammlung dagegen grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit kann – ganz oder teilweise –  auf Beschluss der Hauptversammlung ausgeschlossen werden.
(5)   Wahlen werden geheim durchgeführt. Es kann auch durch Handzeichen gewählt werden. Hierüber entscheiden die Stimmberechtigten mit einfacher Mehrheit.
Der Vorstand wird nur durch die aktiven Mitglieder gewählt, die mindestens das 14. Lebensjahr vollendet haben. Es bedarf bei minderjährigen aktiven Mitgliedern der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, an der Wahl/Abstimmung teilzunehmen. (siehe § 3 Abs. 7)
(6)   In den Vorstand können nur aktive Mitglieder gewählt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Die vorgeschlagenen Mitglieder sind gewählt, wenn sie die einfache Mehrheit erreicht haben. Wiederwahl ist zulässig.
(7)   Über die Sitzungen der Organe ist von einem Mitglied des Vorstandes eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratungen und sämtliche Beschlüsse enthalten muss. Die Niederschrift ist von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.


§ 7 Die Hauptversammlung
(1)   Die Hauptversammlung findet jährlich einmal, in der Regel in den Monaten Januar / Februar statt. Sie ist vom Vorstand mindestens zwei Wochen vorher durch öffentliche Bekanntmachung im Vereinslokal und im Schaukasten des Ortsteils Hörste (dieser befindet sich vor der Kirche) einzuberufen.
(2)   Anträge an die Hauptversammlung sind spätestens eine Woche vor ihrer Durchführung an den Vorsitzenden zu richten. Für Anträge des Vorstandes ist keine Frist gegeben.
(3)   Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf außerordentliche Hauptversammlungen einberufen. Er muß dies tun, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen fordert.
(4)   Die ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(5)   Die Hauptversammlung ist zuständig für
a)      die Entgegennahme der Geschäfts- und Kassenberichte,
b)      die Entlastung des Vorstandes,
c)      die Festsetzung des Mitgliederbeitrages.
Diese gelten solange, bis sie von der Hauptversammlung wieder verändert werden.
d)      die Wahl der beiden Kassenprüfer,
e)      die Änderung der Satzung,
f)        die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand an die Hauptversammlung verwiesen hat,
g)      die Auflösung des Vereins.

 

§ 8 Der Vorstand
(1)   Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a)     dem Vorsitzenden,
b)     dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c)     dem Geschäftsführer,
d)    dem Kassierer,
e)    dem Stabführer,
f)     dem Jugendleiter,
g)     dem Beisitzer.
(2)   Der Vorstand wird auf drei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Wahlzeit kann auf Antrag des Vorsitzenden um ein Jahr durch die Hauptversammlung verlängert werden. Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nach der Satzung nicht die Hauptversammlung zuständig ist.
(3)   Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn dies mindestens 1/3 der Vorstandsmitglieder verlangen.
(4)   Der Vorstand kann bei der Erledigung deren Amtes jedes seiner Mitglieder bis zur nächsten (ordentlichen oder außerordentlichen) Hauptversammlung ersetzen. Dies gilt auch für die Kassenprüfer, wenn diese nach ihrer Wahl weggefallen sind.
 

§ 9 Der Geschäftsführende Vorstand
(1)   Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Kassierer.
(2)   Der Geschäftsführende Vorstand ist der gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 des BGB. Jedes Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes ist allein vertretungsberechtigt.
(3)    Soweit vom Vorstand Beschlüsse gefasst werden, ist der Geschäftsführende Vorstand verpflichtet, diese zu beachten und nach ihnen zu verfahren.
(4)   Regelung für das Innenverhältnis:
a)      Der Vorsitzende leitet die Sitzung der Organe und sorgt für die Durchführung ihrer Beschlüsse.
b)      Ist der Vorsitzende verhindert, so wird er vom stellvertretenden Vorsitzenden in allen Rechten und Pflichten vertreten. Der stellvertretende Vorsitzende ist bei Nichteinhaltung des Vertretungsfalles dem Vorstand ebenso wie der Vorsitzende verantwortlich. Dies gilt entsprechend für den Kassierer und den Geschäftsführer, wenn sie den Verein nach außen vertreten.
c)      Der Stellvertretende Vorsitzende und der Geschäftsführer haben den Vorsitzenden bei der Führung der Verwaltungsgeschäfte nach den Weisungen des Vorsitzenden zu unterstützen; ihnen können allgemeine oder spezielle Aufträge erteilt werden.
d)      Die Kassengeschäfte erledigt der Kassierer. Er ist berechtigt,
1.      Zahlungen für den Verein anzunehmen und dafür Belege zu erstellen,
2.      Zahlungen für den Verein bis zum Betrag von 250,- € im Einzelfall zu leisten. Höhere Beträge dürfen nur mit Zustimmung eines weiteren Mitgliedes des Geschäftsführenden Vorstandes ausgezahlt werden.
3.      Alle die Kassengeschäfte betreffenden Schriftstücke zu unterzeichnen.
e)      Der Kassierer fertigt auf den Schluss des Geschäftsjahres einen Kassenabschluss, welcher der Hauptversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist.
Zwei Kassenprüfer haben vorher die Kassenführung zu prüfen und in der Hauptversammlung einen Prüfungsbericht abzugeben. Dieser Prüfungsbericht ist von den Kassenprüfern zu unterschreiben. Die Kassenprüfer haben darüber hinaus das Recht, die Kassenprüfungen vorzunehmen.

 


§ 10 Gemeinnützigkeit
(1)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung 1977. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2)   Der Verein wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.
(3)   Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(4)   Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen des Vereins der Stadt Lippstadt zu, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung kultureller Zwecke dem Stadtteil Hörste zuzuwenden hat.

 


§ 11 Satzungsänderungen
(1)   Anträge auf Satzungsänderungen können von jedem Mitglied innerhalb der Frist für Anträge zu einer Hauptversammlung gestellt werden.
(2)   Eine Satzungsänderung kann von der Hauptversammlung nur mit der Mehrheit von ¾ der sich an der Abstimmung beteiligten Mitglieder beschlossen werden.

Stimmenthaltungen bleiben dabei unberücksichtigt.


§ 12 Auflösung
Über die Auflösung kann in der Hauptversammlung, zu der dieser Antrag gestellt ist, nur beraten werde.
Falls in dieser Hauptversammlung der Antrag auf Auflösung keine Mehrheit nach Maßgabe des § 11 dieser Satzung findet, ist eine weitere -ggf. außerordentliche- Hauptversammlung unverzüglich einzuberufen, die dann mit der in § 11 geforderten Mehrheit die Auflösung beschließen kann.


Hörste, den 31. Januar 2009

 

gez. Wolfgang Korf                                                   
gez. Frank Bußhauß
gez. Dieter Heinrichsmeier
gez. Matthias Schwark
gez. Rebecca Haselhorst
gez. Cathrin Ruhr
gez. Daniela Ruhr